AGB

§ 1 Vertragsgegenstand

Ver­trags­ge­gen­stand ist das jewei­li­ge Trai­nings­pa­ket, Coa­ching­ein­heit bzw. die Ein­zel­stun­de oder anders ver­ein­bar­te Leis­tun­gen (z.B. Vor­trä­ge) gemäß § 2.

§ 2 Ver­trags­dau­er und Vertragsinhalt

Der Ver­trag umfasst bei erst­ma­li­gem Abschluss zunächst eine fest ver­ein­bar­te Anzahl von Trai­nings­ein­hei­ten oder sons­ti­gen Leis­tun­gen. Eine Rech­nung auf Basis der Vor­aus­zah­lung gilt im Moment der Zah­lung durch den Kun­den als ent­stan­de­ner Ver­trag. Wahl­wei­se kann der Ver­trag auch über ein­zel­ne Trai­nings­ein­hei­ten oder Vor­trä­ge abge­schlos­sen wer­den. Ver­trä­ge kön­nen eben­falls durch münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen bzw. Ter­min­ab­spra­chen entstehen.

§ 3 Vertragsauflösung/Kündigung

(1) Der Ver­trag kann sowohl vom Kun­den als auch von mir mit einer Frist von einem Monat zum Monats­en­de gekün­digt wer­den. In die­sem Fall besteht ein Rück­erstat­tungs­an­spruch für die nach dem Kün­di­gungs­da­tum geplan­ten und gem. § 8(4) vom Kun­den bereits bezahl­ten Trai­nings. Ein­zeln ver­ein­bar­te Ter­mi­ne kön­nen bis zu sie­ben Tagen vor­her vom Kun­den kos­ten­frei stor­niert werden.

(2) Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung mit sofor­ti­ger Wir­kung ist nur aus wich­ti­gem Grund (eine den Ver­trags­ge­gen­stand auf Dau­er ver­hin­dern­de oder ein­schrän­ken­de Krank­heit oder ein Unfall, jeweils nach­zu­wei­sen durch Vor­la­ge eines ärzt­li­chen Attests, auf­grund beruf­lich beding­ten Umzugs in eine vom Trai­nings­ort min­des­tens 50 KM ent­fern­ter lie­gen­de Stadt oder die Ein­be­ru­fung zum Wehr­dienst, nach­zu­wei­sen durch eine geeig­ne­te Beschei­ni­gung) mög­lich. Die ärzt­li­che Beschei­ni­gung muss erken­nen las­sen, wie lan­ge und inwie­weit das Trai­ning, Coa­ching, etc. aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht mög­lich ist. In die­sem Fall besteht ein Rück­erstat­tungs­an­spruch für alle gem. § 8(4) vom Kun­den bereits bezahl­ten und noch nicht durch­ge­führ­ten Leis­tun­gen. Soll­te die Gesund­heit vor­aus­sicht­lich inner­halb von drei Mona­ten wie­der­her­ge­stellt sein, besteht kein Rück­erstat­tungs­an­spruch. War dem Kun­den sei­ne dau­er­haf­te Ver­hin­de­rung durch eine Krank­heit oder Schwan­ger­schaft schon bei Ver­trags­schluss bekannt, ent­fällt der Rück­erstat­tungs­an­spruch des Kun­den für die bereits bezahl­te Leistungen.

(3) Bei Ver­let­zung der Oblie­gen­heits­pflich­ten durch den Kun­den gem. §§ 9 und 10, oder bei Ver­stö­ßen gegen § 8, behal­te ich mir vor, den Ver­trag mit sofor­ti­ger Wir­kung zu kün­di­gen. Ein Rück­erstat­tungs­an­spruch für alle gem. § 8(4) vom Kun­den bereits bezahl­ten und noch nicht durch­ge­führ­ten Trai­nings besteht dann nicht. (4) Die Kün­di­gung muss im Fall des Abs. (1) in schrift­li­cher Form bis am letz­ten Werk­tag des Vor­mo­na­tes dem Kun­den oder uns schrift­lich oder per­sön­lich gegen Emp­fangs­be­stä­ti­gung (münd­li­che Bestä­ti­gung von mir reicht eben­falls) zuge­stellt wer­den. Im Fall der Abs. (2) und (3) muss die Kün­di­gung dem Kun­den oder mir per Ein­schrei­ben oder per­sön­lich gegen Emp­fangs­be­stä­ti­gung zum frü­hes­tem mög­li­chen Zeit­punkt zuge­stellt wer­den.

Leistungsumfang/Trainingsplanung/Zahlungsbedingungen

§ 4 Per­so­nal Trai­ning, Coa­ching, Life Kine­tik Trai­ning, Maß­nah­men bei Bur­nout-Pro­zes­sen, etc.

Per­so­nal Trai­ning, Coa­ching, Life Kine­tik und Maß­nah­men bei Bur­nout-Pro­zes­sen umfas­sen eine auf die Bedürf­nis­se des Kun­den aus­ge­rich­te­te, indi­vi­du­ell gestal­te­te, sport­li­che bzw. geis­ti­ge Maß­nah­men, die in ein­zel­nen oder meh­re­ren von mir vor­be­rei­te­ten und per­sön­lich ange­lei­te­ten Ter­mi­nen durch­ge­führt wer­den. Das Trai­ning ersetzt kei­ne ärzt­li­chen Maßnahmen.

§ 5 Leistungsumfang

Eine Trai­nings­ein­heit dau­ert, falls nicht anders ver­ein­bart, min­des­tens 60 Minuten.

§ 6 Trainingsplanung/Trainingszeiten

(1) Alle Maß­nah­men wer­den in Abspra­che mit dem Kun­den im Vor­aus festgelegt.

(2) Trai­nings­zei­ten wer­den in Abspra­che mit dem Kun­den fest­ge­legt. Soll­te mei­ner­seits eine Trai­nings­ein­heit kurz­fris­tig abge­sagt wer­den müs­sen, wird die­se nachgeholt.

(3) Das Trai­ning wird an dem vom Kun­den gewünsch­ten oder von mir emp­foh­le­nen Orten durch­ge­führt. Dies kann am Wohn­ort des Kun­den, in einem Stu­dio oder an einem sons­ti­gen, geeig­ne­ten Ort sein. Sobald ein Außen­ter­min ver­ein­bart ist, kann die­ser wegen schlech­tem Wet­ter nur von mir abge­sagt wer­den. Sobald kei­ne Absa­ge erfolgt, fin­det der Ter­min am ver­ein­bar­ten Ort, zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt statt. Der Kun­de ist selbst für tem­pe­ra­tur- und wet­ter­ge­rech­te Klei­dung zuständig.

§ 7 Umplanung/Absagen/Nichterscheinen

(1) Eine Trai­nings­ein­heit kann bis 24 Stun­den vor ihrem ursprüng­lich geplan­ten Beginn von bei­den Sei­ten ver­legt oder abge­sagt wer­den. Bei Absa­gen sei­tens des Kun­den außer­halb die­ses Zeit­rau­mes wer­den die Kos­ten für die betrof­fe­ne Trai­nings­ein­heit weder rück­erstat­tet noch gut­ge­schrie­ben, es sei denn bei nach­weis­lich krank­heits­be­ding­ter Ver­hin­de­rung / Abwe­sen­heit des Kun­den. Dies gilt eben­falls für unent­schul­dig­tes Nichterscheinen.

(2) Soll­ten ich einen bestä­tig­ten Ter­min auf­grund eines unvor­her­seh­ba­ren Ereig­nis­ses (Krank­heit, Stau, Unfall, unge­plan­ter Dienst etc.) nicht ein­hal­ten kön­nen, so hat der Kun­de ledig­lich Anspruch auf Rück­erstat­tung der Gebüh­ren in Form eines Trai­nings, das dem gezahl­ten Ent­gel­tes ent­spricht. Dar­über hin­aus rei­chen­de Ansprü­che ste­hen dem Kun­den nicht zu.

§ 8 Gebühren/Zahlungsbedingungen

(1) Gebüh­ren für gem. § 2 gebuch­te Maß­nah­men kön­nen über uns in Erfah­rung gebracht werden.

(2) Ab einer Ent­fer­nung zwi­schen mei­ner Betriebs­stät­te und dem gewünsch­ten bzw. fest­ge­leg­ten Trai­nings­ort von mehr als 10 Kilo­me­tern, wird je nach Weg­stre­cke und vor­aus­sicht­li­cher Fahr­zeit eine Kilo­me­ter­pau­scha­le berech­net. Es sei denn es gibt eine anders­lau­ten­de Vereinbarung.

(3) Sons­ti­ge Kos­ten wie Bei­trä­ge / Tages­kar­ten zu Fit­ness­stu­di­os, Leih­ge­büh­ren für Trai­nings­ge­rät, Ein­tritts­ent­gel­te usw. sind vom Kun­den zu tra­gen, falls nicht anders vereinbart

(4) Die Kos­ten für das Trai­ning bzw. Coa­ching sind im Vor­aus, unmit­tel­bar nach Ver­trags­ab­schluss und Erhalt der Rech­nung in bar oder durch Über­wei­sung zu beglei­chen. Der Zah­lungs­ein­gang hat bis zum Beginn der ers­ten Trai­nings­ein­heit zu erfol­gen oder beim Termin.

§ 9 Ärzt­li­cher Gesund­heits­check
Der Kun­de ist ver­pflich­tet, sei­nen Gesund­heits­zu­stand, ggf. auf mein Anra­ten bei einem Arzt sei­ner Wahl über­prü­fen zu las­sen (Ärztl. Gesund­heits­check) und das Ergeb­nis mit mir per­sön­lich, offen und wahr­heits­ge­mäß zu bespre­chen, sofern dies Belan­ge des Coa­ching oder Trai­nings berührt.

Oblie­gen­hei­ten des Kunden

§ 10 Nach­träg­lich ein­tre­ten­de Ver­än­de­run­gen des Gesundheitszustandes

Der Kun­de ist ver­pflich­tet, nach Ver­trags­ab­schluss ein­tre­ten­de Ver­än­de­run­gen sei­nes Gesund­heits­zu­stan­des sowie jeg­li­che Art auf­tre­ten­der kör­per­li­cher und men­ta­ler Beschwer­den, ins­be­son­de­re wäh­rend einer Trai­nings­ein­heit uns per­sön­lich und wahr­heits­ge­mäß mit­zu­tei­len. Nach gemein­sa­mer Abspra­che wird dann über eine Fort­set­zung oder ggfs. Abbruch des Trai­nings ent­schie­den.

Oblie­gen­hei­ten von mir

§ 11 Ver­schwie­gen­heit
Ich bin ver­pflich­tet, jeg­li­che Art von Infor­ma­tio­nen von unse­ren Kun­den ver­trau­lich zu behandeln.

§ 12 Sorgfaltspflicht

Ich bin ver­pflich­tet, vor Beginn der Trai­nings­ein­heit die trai­nings­ge­rech­te Beklei­dung und Aus­rüs­tung des Kun­den zu über­prü­fen und den Kun­den in das bevor­ste­hen­de Trai­ning, damit ver­bun­de­ne spe­zi­el­le Risi­ken (neue / unbe­kann­te Fit­ness- / Trai­nings­ge­rä­te / Übun­gen usw.) und Beson­der­hei­ten ein­zu­wei­sen. Wäh­rend des Trai­nings bin ich ver­pflich­tet, das Trai­nings­ver­hal­ten des Kun­den stets zu über­wa­chen und falls erfor­der­lich zu kor­ri­gie­ren.

Haftung/Nichthaftung/Haftungsausschluss

§ 13 Haftung

(1) Die Teil­nah­me des Kun­den an den Trai­nings erfolgt frei­wil­lig und auf eige­ne Verantwortung.

(2) Alle im Ver­lau­fe des Trai­nings von mir gemach­ten Äuße­run­gen oder Fol­ge­run­gen hin­sicht­lich des Gesund­heits­zu­stan­des des Kun­den sind aus­schließ­lich als Fest­stel­lun­gen bzw. Hin­wei­se zu wer­ten. Sie stel­len kei­ne ver­bind­li­che Dia­gno­se dar und sind im Bedarfs­fall durch einen Arzt über­prü­fen zu lassen.

(3) Der Kun­de haf­tet für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den, die er mir vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig zufügt und falls sei­ne Ver­si­che­rung für den Scha­den nicht aufkommt.

(4) Der Kun­de haf­tet fer­ner für Schä­den, die er mir durch zu Trai­nings­zwe­cken zur Ver­fü­gung gestell­tem Gerät vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig verursacht.

(5) Der Kun­de haf­tet ins­be­son­de­re auch für Schä­den, die er vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig bei Inan­spruch­nah­me Drit­ter verursacht.

(6) Soweit sich nach­ste­hend nichts ande­res ergibt, sind Scha­den­er­satz­an­sprü­che jeg­li­cher Art des Kun­den oder sons­ti­ger Per­so­nen, gleich aus wel­chen Rechts­grün­den, gegen­über mir ausgeschlossen.

(7) Ich haf­ten ins­be­son­de­re nicht für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den, her­vor­ge­ru­fen durch Unfäl­le jeg­li­cher Art, die der Kun­de in Vor­be­rei­tung auf ein Trai­ning, auf dem Weg zu / von einem Trai­ning, beim Trans­port zu / von einem Trai­ning sowie wäh­rend der Durch­füh­rung eines Trai­ning erleidet.

(8) Ich haf­te wei­ter nicht für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den, her­vor­ge­ru­fen durch Unfäl­le jeg­li­cher Art, die der Kun­de infol­ge eigen­stän­di­ger, unsach­ge­mä­ßer, unbe­auf­sich­tig­ter bzw. nicht ange­lei­te­ter Durch­füh­rung des Trai­nings bzw. bei unsach­ge­mä­ßer, unbe­auf­sich­tig­ter bzw. nicht ange­lei­te­ter Benut­zung eines Trai­nings­ge­rä­tes erleidet.

(9) Ich haf­te nicht für eine Schä­di­gung der Gesund­heit des Kun­den, wenn die­ser sei­nen Pflich­ten gem. §9 und §10 nicht oder nur unzu­rei­chend nachkommt.

(10) Ich ver­fü­gen über eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, die die hier beschrie­be­nen ent­gelt­lich ange­bo­te­nen Dienst­leis­tun­gen abdeckt. Gene­rell haf­te ich nach den oben genann­ten Haftungsbedingungen.

§ 14 Gül­tig­keit der Haftungsfreizeichnung

Vor­ste­hen­de Haf­tungs­frei­zeich­nung nach § 13 Abs. (6) bis (8) gilt nicht für Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit sei­tens mei­ner Per­son und für den Fall, dass die Scha­dens­ur­sa­che / Unfall­ur­sa­che auf eine Ver­let­zung der Sorg­falts­pflicht durch mich nach § 12 zurück­zu­füh­ren ist.

§ 15 Sal­va­to­ri­sche Klau­sel, Vertragsänderungen

(1) Soweit ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sind oder ihre Wirk­sam­keit ver­lie­ren, berührt dies die Gül­tig­keit des Ver­tra­ges im Übri­gen nicht. Die Ver­trags­part­ner sind ver­pflich­tet, in die­sem Fall die unwirk­sa­me Rege­lung durch eine wirk­sa­me zu erset­zen, die dem Rege­lungs­ge­halt der ursprüng­li­chen, unwirk­sa­men Rege­lung am nächs­ten kommt. Das Glei­che gilt im Fal­le des Auf­tre­tens von Regelungslücken.

§ 16 Loyalität

Bei­de Par­tei­en ver­pflich­ten sich zu gegen­sei­ti­ger Loya­li­tät und wer­den sich nicht nega­tiv über die Per­son bzw. Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen des ande­ren äußern oder des­sen Ruf und Pres­ti­ge beeinträchtigen.

§ 17 Sektenpassus

Alle Trai­nings und Coa­chings beru­hen auf wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen. Die Zuge­hö­rig­kei­ten zu einer Ideo­lo­gie oder einem Sek­ten­kult, ins­be­son­de­re Sci­en­to­lo­gy, wird aus­ge­schlos­sen. Eine Zusam­men­ar­beit mit Orga­ni­sa­tio­nen oder Men­schen, die die­se Denk- und Sicht­wei­sen ver­neh­men schlie­ße ich aus­drück­lich aus. Soll­te sei­tens eines Kun­den Anspie­lun­gen in die­se Rich­tung unter­nom­men wer­den, behal­ten ich mir vor die­sen ohne Ansprü­che auf Rück­zah­lung vom Training/ Coa­ching aus­zu­schlie­ßen. Ich unter­stüt­ze wis­sent­lich kei­ne Fir­ma oder Metho­de, die Metho­den von Ron Hub­bard unterstützt.

§ 18 Gerichts­stand Gerichts­stand ist aus­schließ­lich Marburg.

§ 19 Schluss­be­stim­mun­gen Für die gegen­sei­ti­ge Geschäfts­be­zie­hung und die Rechts­be­zie­hun­gen gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Abwei­chen­de Rege­lun­gen zu den genann­ten Ver­ein­ba­run­gen müs­sen schrift­lich ver­ein­bart werden.